Privacy Policy

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I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Einkaufs- und Auftragsbedingungen der H2FLY GmbH (im Folgenden „H2FLY") gelten für sämtliche von H2FLY geschlossenen Verträge über den Wareneinkauf oder die Beauftragung mit Dienst- und Werkleistungen. Von diesen Bedingungen abweichende oder anderslautende Bedingungen des Auftragnehmers oder Lieferanten (im Folgenden einheitlich als „Auftragnehmer" bezeichnet) werden von H2FLY nicht anerkannt, es sei denn, H2FLY hat ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn H2FLY in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos annimmt.

1.2 Die nachstehenden Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Vertragsschluss

2.1 Unterbreitet H2FLY dem Auftragnehmer durch eine Bestellung ein Angebot, so hat der Auftragnehmer, soweit im Angebot keine abweichende Bindungsfrist genannt ist, spätestens binnen einer Woche nach Eingang der Bestellung in Textform die Annahme oder die Ablehnung des Angebots zu erklären. Nach Ablauf dieser Frist ist H2FLY nicht mehr an das Angebot gebunden.

2.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen H2FLY und dem Auftragnehmer zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen vollständig schriftlich niedergelegt. Mitarbeiter von H2FLY sind nicht befugt, mündliche Zusagen, die über die schriftliche Vertragsvereinbarung hinausgehen oder hiervon abweichen, zu treffen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Soweit eine Lieferung von Waren geschuldet ist, schließt der Preis die Lieferung DDP gemäß Incoterms 2020 ein.

3.2 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung zahlt H2FLY den Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen ab vollständiger Lieferung und Rechnungserhalt mit 2 % Skonto oder netto innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt.

3.3 Der Beginn der Zahlungsfristen setzt eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung unter Angabe der in der Bestellung von H2FLY genannten Bestellnummer voraus. Ist eine Abnahme erforderlich, so beginnt die vorgenannte Frist nach Rechnungserhalt und Abnahme.

3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen H2FLY in gesetzlichem Umfang zu.

4. Lieferung und Lieferzeit

4.1 Die vereinbarte Liefer- oder Leistungszeit ist bindend. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, H2FLY unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Liefer- oder Leistungszeit nicht eingehalten werden kann. Die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzuges bleibt unberührt.

4.2 Befindet sich der Auftragnehmer mit der Lieferung oder Leistung im Verzug, so ist H2FLY berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Nettorechnungsbetrages der verspätet gelieferten Ware oder verspätet erbrachten Leistung pro Tag der Verspätung, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettorechnungsbetrages der verspätet gelieferten Ware oder verspätet erbrachten Leistung zu verlangen. Ansprüche auf Ersatz eines weitergehenden Schadens sowie anderweitige H2FLY zustehende Ansprüche und Rechte wegen Verzuges bleiben unberührt. Der Anspruch auf Vertragsstrafe bleibt trotz vorbehaltloser Annahme der verspäteten Leistung bestehen, sofern der Vorbehalt spätestens zum Zeitpunkt der Begleichung der Rechnungsforderung – im Falle vertraglich vereinbarter Teilzahlungen bis zum Zeitpunkt der Zahlung der Schlussrate – erklärt wird.

5. Geheimhaltung

5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Geschäftsgeheimnisse und sonstige Informationen im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb von H2FLY, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden und an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht, einschließlich Spezifikationen, Methoden oder Formeln (im Folgenden einheitlich als „Vertrauliche Informationen" bezeichnet) vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung des mit H2FLY geschlossenen Vertrages zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind sicher zu verwahren und Dritten ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von H2FLY weder in mündlicher oder schriftlicher noch in sonstiger Form zugänglich zu machen. Dritte im Sinne dieser Klausel sind auch mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG. Ausgenommen von dem Zustimmungserfordernis ist die Weitergabe an Berater, die beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

5.2 Der Auftragnehmer wird Vertrauliche Informationen nur denjenigen Mitarbeitern offenlegen, die zur Durchführung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages hiervon Kenntnis erlangen müssen und die Offenlegung auf den für diesen Zweck erforderlichen Umfang beschränken. Der Auftragnehmer ist zur Offenlegung nur berechtigt, sofern die Mitarbeiter in gleichem Umfang wie der Auftragnehmer zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden. Auf Verlangen ist dies gegenüber H2FLY nachzuweisen.

5.3 Die unter Ziffer 5.2 genannten Anforderungen gelten für die Offenlegung gegenüber Subunternehmern und Zulieferern entsprechend.

5.4 Eine Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht, wenn und soweit die erlangten Informationen

a) ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltungsklausel allgemein bekannt bzw. öffentlich zugänglich geworden sind;

b) sich zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits ohne Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten im Besitz des Auftragnehmers befanden, oder er diese nach der Offenlegung rechtmäßig von einem Dritten erlangt, ohne dass dieser gegen Geheimhaltungspflichten verstößt;

c) vom Auftragnehmer ohne Verwendung der Vertraulichen Informationen entwickelt wurden

oder

d) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einer behördlichen oder richterlichen Anordnung zu offenbaren sind.

Die Beweislast für das Vorliegen einer dieser Ausnahmen trägt der Auftragnehmer. Im Falle von Ziff. 5.4 d) ist der Auftragnehmer verpflichtet, H2FLY im Voraus über die Offenlegung zu unterrichten und die Offenlegung auf den zwingend erforderlichen Umfang zu beschränken.

Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach vollständiger Vertragserfüllung bzw. -beendigung für einen Zeitraum von weiteren fünf (5) Jahren fort.

5.5 Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungspflichten verpflichtet, auf Verlangen von H2FLY alle Dokumente und Materialien, die Vertrauliche Informationen enthalten, gleich ob diese in schriftlicher, elektronischer oder anderer Form überlassen wurden, nach Wahl von H2FLY zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten. Die Vernichtung der Vertraulichen Informationen hat auf die nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherste Weise zu erfolgen, soweit dies möglich und dem Auftragnehmer zumutbar ist. Ausgenommen sind automatisch generierte Back-Ups, wobei sich der Auftragnehmer verpflichtet, nicht auf diese zuzugreifen und die Informationen weiterhin gemäß den vorstehenden Bestimmungen geheim zu halten.

6. Beistellung von Werkzeugen und anderen Gegenständen

Sofern H2FLY dem Auftragnehmer zum Zwecke der Vertragserfüllung Werkzeuge, Vorlagen, Formen, Muster oder sonstige Gegenstände beistellt, behält sich H2FLY das Eigentum hieran vor. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Gegenstände ausschließlich für die Vertragserfüllung einzusetzen. Verarbeitungen oder Umbildungen durch den Auftragnehmer werden für H2FLY vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, H2FLY nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt H2FLY das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von H2FLY beigestellten Sache (Einkaufspreis zuzüglich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

7. Schutzrechte

7.1 Der Auftragnehmer hat Lieferungen und Werkleistungen frei von Schutzrechten Dritter oder sonstigen Rechten Dritter zu erbringen. Werden durch die gelieferten Waren oder erbrachten Werkleistungen und/oder deren Nutzung Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, hat der Auftragnehmer H2FLY ein uneingeschränktes Nutzungsrecht zu verschaffen.

7.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, H2FLY von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen H2FLY wegen der in Ziffer 7.1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben und H2FLY alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu erstatten.

7.3 Hält der Auftragnehmer die Inanspruchnahme durch den Dritten für unberechtigt, so hat er auf Verlangen von H2FLY eine etwaige Verteidigung gegen derartige Ansprüche auf eigene Kosten zu übernehmen. Übernimmt der Auftragnehmer im Namen von H2FLY die Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche, so hat der Auftragnehmer die Geschäftsinteressen H2FLYs stets zu wahren und H2FLY über alle wesentlichen Schritte unterrichtet zu halten. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, einen Vergleich, der die Rechte und Interessen von H2FLY beeinträchtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung abzuschließen, wobei H2FLY die Zustimmung nicht ungerechtfertigt verweigern wird.

7.4 Die Verpflichtungen nach Ziffern 7.2 und 7.3 treffen den Auftragnehmer nicht, soweit er nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

7.5 Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen Rechtsmängeln bleiben unberührt.

8. Compliance

8.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller geltenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften.

8.2 Bei Verstößen des Auftragnehmers gegen die unter Ziffer 8.1 genannten Pflichten ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder, wenn der Verstoß nicht nach angemessener Fristsetzung beseitigt wird, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Handelt es sich um einen schwerwiegenden, andauernden oder sich wiederholenden Verstoß, ist die Fristsetzung entbehrlich. Ferner ist der Auftragnehmer im Falle des Verstoßes verpflichtet, H2FLY hieraus entstehende Schäden zu ersetzen und H2FLY von Forderungen Dritter freizustellen, es sei denn, er weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat.

9. Gerichtsstand und Anwendbares Recht

9.1 Sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist, vereinbaren die Parteien, dass für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem zwischen H2FLY und dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag die Gerichte in Stuttgart zuständig sind. Für den Auftragnehmer gilt dieser Gerichtsstand ausschließlich. H2FLY ist daneben auch berechtigt, den Auftragnehmer an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

9.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

II. Besondere Bedingungen für Kaufverträge

Für Verträge über Warenlieferungen gelten in Ergänzung zu den Bestimmungen in Abschnitt I die nachstehenden Regelungen:

10. Lieferbedingungen

10.1 Ist in der Bestellung keine Lieferzeit angegeben und ist diese auch nicht anderweitig vereinbart, so beträgt sie zwei Wochen ab Vertragsschluss.

10.2 Die Lieferung hat vorbehaltlich abweichender Vereinbarung DDP gemäß Incoterms 2020 zu erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Übergabe an dem angegebenen Bestimmungsort auf H2FLY über. Die Vorschriften über den Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzuges bleiben unberührt.

10.3 Für die Rechtzeitigkeit der Lieferungen ist der Eingang an dem von H2FLY angegebenen Bestimmungsort maßgeblich.

10.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die von H2FLY genannte Bestellnummer und alle betreffenden Artikel- und Positionsnummern anzugeben. Im Falle der fehlenden oder fehlerhaften Angabe sind hieraus resultierende Verzögerungen bei der Bearbeitung und Kaufpreiszahlung nicht von H2FLY zu vertreten.

11. Qualitätssicherung und Audit

11.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ein Qualitätsmanagementsystem nach einem anerkannten Standard in Bezug auf die zu erbringende Lieferung oder Leistung aufrechtzuerhalten und die sich hieraus ergebenden Anforderungen strikt einzuhalten.

11.2 Änderungen an Prozessen, Materialien, Zulieferern, Produktionsstandorten oder Prüfverfahren, die Auswirkungen auf die Produktqualität haben könnten, dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von H2FLY umgesetzt werden.

11.3 H2FLY ist berechtigt, nach angemessener Vorankündigung während der üblichen Geschäftszeiten Qualitätsaudits selbst oder durch beauftragte Dritte, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, durchzuführen. Der Auftragnehmer hat H2FLY oder den von ihr beauftragten Dritten zu diesem Zweck Zugang zu den Betriebsstätten zu gewähren und alle hierfür erforderlichen Unterlagen bereitzustellen.

11.4 Alle qualitätsrelevanten Dokumente, Prüfberichte und Nachweise sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und H2FLY auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

11.5 Der Auftragnehmer informiert H2FLY unverzüglich über sicherheitsrelevante Ereignisse, potenzielle Risiken oder Erkenntnisse, die Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit der gelieferten Produkte haben könnten.

12. Gewährleistung

12.1 Im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln stehen H2FLY die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt zu. H2FLY ist insbesondere berechtigt, nach eigener Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung neuer mangelfreier Ware zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist diese unzumutbar, unmöglich oder wird sie von dem Auftragnehmer verweigert, so ist H2FLY berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Kaufpreis zu mindern. H2FLY ist in diesem Fall auch berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

12.2 Der Auftragnehmer hat sämtliche zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen einschließlich etwaiger Aus- und Einbaukosten zu tragen.

12.3 H2FLY ist bei Wareneingang lediglich verpflichtet, die Lieferung auf offensichtliche, äußerlich erkennbare Mängel (insbesondere erkennbare Transportschäden, Falschlieferungen und Mengenabweichungen) zu untersuchen und diese unverzüglich nach Ablieferung anzuzeigen. Anderweitige Mängel wird H2FLY unverzüglich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs feststellbar sind. Die Rügepflicht für später entdeckte, verdeckte Mängel bleibt unberührt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.

12.4 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 36 Monate ab Ablieferung. In den in § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB geregelten Fällen gilt abweichend hiervon die gesetzliche Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Falle des Lieferantenregresses nach § 445b BGB bleiben unberührt.

12.5 Die Verjährungsfristen für die Gewährleistungsansprüche werden durch eine durch H2FLY in Textform erhobene Mängelrüge gehemmt, solange der Auftragnehmer den Anspruch nicht zurückgewiesen hat. Die gesetzlichen Vorschriften über die Verjährungshemmung und den Neubeginn der Verjährung bleiben im Übrigen unberührt.

13. Produkt- und Produzentenhaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

13.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, H2FLY von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Personen- oder Sachschäden freizustellen, die auf einem im Herrschafts- und Organisationsbereich des Auftragnehmers begründeten Fehler des von ihm gelieferten Produkts beruhen und für die er im Außenverhältnis selbst haftet.

13.2 Im Rahmen seiner Haftung im Sinne von Ziffer 13.1 ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem von H2FLY durchgeführten Rückruf ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird H2FLY den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

13.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden einschließlich Rückrufkosten zu unterhalten. Stehen H2FLY weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Versicherung auf Anfordern gegenüber H2FLY nachzuweisen.

III. Besondere Bedingungen für Dienst- und Werkleistungen

Für Verträge über Dienst- und Werkleistungen gelten in Ergänzung zu den Bestimmungen in Abschnitt I die nachstehenden Regelungen:

14. Leistungsänderungen

H2FLY ist berechtigt, Änderungen des Leistungsumfangs zu verlangen, soweit diese für den Auftragnehmer nicht unzumutbar sind. Führt die Änderung zu Mehrkosten, so hat der Auftragnehmer dies unverzüglich und vor Durchführung des geänderten Auftrags H2FLY schriftlich mitzuteilen. H2FLY ist zur Erstattung anfallender Mehrkosten nur verpflichtet, wenn dies zwischen den Parteien mindestens in Textform vereinbart wurde.

15. Vergütung und Erstattung von Auslagen

15.1 Ist eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, hat der Auftragnehmer den abzurechnenden Aufwand unter Angabe des Datums, der Dauer der jeweiligen Tätigkeit, des Bearbeiters und einer substantiierten Beschreibung des Leistungsgegenstands zu erfassen und H2FLY entsprechende Nachweise vorzulegen.

15.2 Die gesonderte Erstattung von Auslagen neben der vereinbarten Vergütung durch H2FLY erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist und nur gegen Vorlage entsprechender Belege durch den Auftragnehmer.

16. Informations- und Kooperationspflicht

Der Auftragnehmer hat H2FLY auf Verlangen über den Stand der durchzuführenden Arbeiten zu unterrichten. Umfasst der Auftrag die Erstellung von Konzepten oder anderweitige Planungsleistungen, so sind diese Leistungen fortlaufend mit H2FLY abzustimmen.

17. Einsatz von Mitarbeitern und Subunternehmer; Mindestlohn

17.1 Der Auftragnehmer hat für die Erbringung von ihm geschuldeter Leistungen entsprechend fachkundiges Personal einzusetzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass für das eingesetzte Personal etwaige erforderliche Arbeitserlaubnisse vorliegen.

17.2 Die Vergabe von Unteraufträgen an Subunternehmer durch den Auftragnehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von H2FLY zulässig.

17.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Mindestlohngesetz (MiLoG) in seinem Betrieb einhalten und für die Einhaltung durch etwaige von ihm eingesetzte Subunternehmer Sorge zu tragen. Auf Verlangen wird der Auftragnehmer H2FLY die Einhaltung durch die Überlassung geeigneter Unterlagen nachweisen und ihm insbesondere die an die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte gezahlten Stundenlöhne offenlegen.

Im Falle einer Verletzung der Verpflichtungen gemäß § 20 MiLoG übernimmt der Auftragnehmer die alleinige und der Höhe nach unbegrenzte Haftung und stellt H2FLY im Hinblick auf hieraus resultierende Ansprüche Dritter frei, es sei denn, der Auftragnehmer hätte die Verletzung nicht zu vertreten.

18. Abnahme und Gewährleistung bei Werkleistungen

18.1 Werkleistungen werden nach Bereitstellung durch den Auftragnehmer einer Abnahmeprüfung unterzogen. H2FLY wird die Abnahme der Leistung erklären, sofern die Leistung frei von Mängeln ist.

18.2 Im Falle von Mängeln der geschuldeten Werkleistungen stehen H2FLY die gesetzlichen Gewährleistungsrechte uneingeschränkt mit folgender Maßgabe zu:

Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neuherstellung steht H2FLY zu. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 36 Monate ab Abnahme. In den in § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB geregelten Fällen gilt abweichend hiervon die gesetzliche Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Die Regelung unter Ziff. 12.5 dieser Einkaufs- und Auftragsbedingungen findet entsprechende Anwendung.

19. Schlechtleistung bei Dienstleistungsverträgen

Erbringt der Auftragnehmer die von ihm geschuldeten Leistungen im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages nicht in gehöriger Weise, so ist H2FLY berechtigt, die vereinbarte Vergütung in angemessener Höhe zu mindern. Darüber hinaus ist H2FLY berechtigt, Ersatz aller infolge der nicht gehörigen Leistungserbringung entstehenden Schäden zu verlangen, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass er diese nicht zu vertreten hat. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte bleiben unberührt.

Stand: Februar 2026